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DBA Deutschland (ErbSt) Artikel 7, BGBl. III Nr. 116/2007, gültig von 07.09.1955 bis 31.12.2007

Artikel 7

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat die Steuer von dem ihm zur Besteuerung überlassenen Teil des Nachlaßvermögens oder Erwerbs nach dem Satz erheben kann, der dem Wert des gesamten Nachlasses oder des gesamten Erwerbs entspricht.

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