Artikel 4
Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes:
1. Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem der Vertragstaaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staate besteuert.
2. Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Vertragstaaten, so wird das Vermögen in jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte dient.
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