Artikel 3
(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des Zubehörs), das in einem der Vertragstaaten liegt, wird nur in diesem Staate besteuern
(2) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragstaaten liegt, sowie Rechte, die durch Pfandrecht an einem solchen Vermögen gesichert sind oder die auf ihm lasten, werden nur in diesem Staate besteuert.
(3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.
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