Artikel 2
(1) Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Bundesrepublik Deutschland:
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen;
2. in der Republik Österreich:
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
(2) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer (auch Nachlaßsteuer) anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird. Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftssteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes.
(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.
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