DBA Deutschland (ErbSt) Artikel 12, BGBl. III Nr. 116/2007, gültig von 07.09.1955 bis 31.12.2007

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist, anzuwenden. Auf Fälle, in denen der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen weiterhin anzuwenden.

(2) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am .

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