DBA Deutschland (ErbSt) Artikel 11, BGBl. III Nr. 116/2007, gültig von 07.09.1955 bis 31.12.2007

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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