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DBA Dänemark PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 41/2008, gültig ab 27.03.2008

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;

b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;

d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 3 vom dar.

2. Zu Artikel 22

Österreich kann auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 48 der österreichischen Bundesabgabenordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 23B des OECD-Musterabkommens in bestimmten Fällen die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden, wenn die gegenseitige Anwendung der Anrechnungsmethode im öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist. Es besteht Einvernehmen, dass ein solcher Wechsel zur Anrechnungsmethode nur nach vorheriger Mitteilung an die zuständige Behörde des Königreichs Dänemark erfolgen wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, in dänischer und deutscher Sprache.

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3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980.

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