DBA Dänemark Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT, LUFTFAHRT UND CONTAINER, BGBl. III Nr. 41/2008, gültig ab 27.03.2008

Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT, LUFTFAHRT UND CONTAINER

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu diesen Gewinnen gehören auch Einkünfte des Unternehmens aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Lastkähnen und zugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern und Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, wenn diese Einkünfte zusammen mit den im vorhergehenden Satz genannten Gewinnen anfallen.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(5) Hinsichtlich der Gewinne, die vom dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsortium Scandinavian Airlines System (SAS) bezogen werden, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 nur für den Teil der Gewinne, der der Beteiligung der SAS Denmark A/S, dem dänischen Gesellschafter des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.

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