Artikel 31 KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Jahr, in dem das Abkommen in Kraft tritt, auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern für das Steuerjahr, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und darauf folgende Steuerjahre.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in dänischer und deutscher Sprache.
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