Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck “Dänemark” das Königreich Dänemark einschließlich der Gebiete außerhalb der dänischen Hoheitsgewässer, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dänischem Recht als Gebiete ausgewiesen sind oder gegebenenfalls künftig noch ausgewiesen werden, innerhalb derer Dänemark Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung oder der Ausbeutung der Bodenschätze des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer und hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur Erforschung und wirtschaftlichen Ausbeutung der Gebiete ausüben darf; der Ausdruck umfaßt nicht die Färöer-Inseln und Grönland;
c) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
d) umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
(i) in Dänemark: den Minister für Besteuerung oder dessen
bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen
bevollmächtigten Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere
Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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