Artikel 21 TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT VORBEREITENDEN UNTERSUCHUNGEN, DER ERFORSCHUNG ODER DER FÖRDERUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN
(1) Ungeachtet der Artikel 5 und 14 wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen, der Erforschung oder der Förderung von im anderen Vertragsstaat gelegenen Kohlenwasserstoffvorkommen ausübt, in Bezug auf diese Tätigkeiten so behandelt, als übe sie eine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung aus.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Tätigkeiten insgesamt nicht länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Im Sinne dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die vom letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 begründen Offshore-Tätigkeiten einer Bohrinsel nur dann eine Betriebstätte, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum oder Zeiträume von insgesamt länger als 365 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten ausgeübt werden. Im Sinne dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die vom letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Gewinne, die von einem Ansässigen eines Vertragsstaats aus dem Transport von Gütern oder Personal mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen an einen Ort, wo Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen, der Erforschung oder der Förderung von Kohlenwasserstoffvorkommen im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und ähnlichen Schiffen im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten stammen, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Ansässigen eines Vertragsstaates aus unselbständiger Arbeit bezogen werden, die auf einem unter Absatz 4 fallenden Seeschiff oder Luftfahrzeug ausgeübt wird, werden in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 besteuert.
(6) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 13 ist ein Veräußerungsgewinn, der einem Ansässigen eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit Bohrinseln, die für die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten benutzt werden, zugerechnet wird, wenn die Bohrinsel-Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat nicht mehr besteuert werden, von der Steuer im anderen Staat befreit. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Veräußerungsgewinn“ den Betrag, um den der Marktwert den um in Anspruch genommene Abschreibungen erhöhten Restwert im Zeitpunk der Übertragung übersteigt.
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