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DBA Dänemark Artikel 18 RUHEGEHÄLTER UND ÄHNLICHE VERGÜTUNGEN, BGBl. III Nr. 41/2008, gültig ab 27.03.2008

Artikel 18 RUHEGEHÄLTER UND ÄHNLICHE VERGÜTUNGEN

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen Staat besteuert werden

(3) Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, Renten und ähnlichen Vergütungen zu besteuern, die der natürlichen Person aus diesem Staat zufließen.

(4) Der Ausdruck “Renten” bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert erbrachte Leistungen vorsieht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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