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DBA China Artikel 30 KÜNDIGUNG, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 30 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann jedoch bis zum dreißigsten Juni eines Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnt, das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, nicht mehr anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Beijing am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

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