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DBA China Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „China“ die Volksrepublik China und, in geographischem Sinn verwendet, das gesamte Gebiet der Volksrepublik China, einschließlich des Küstenmeers, das dem Anwendungsbereich des chinesischen Steuerrechtes unterliegt, sowie die jenseits des Küstenmeers gelegenen Zonen, in denen die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausübt;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich und, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet der Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, China oder Österreich;

d) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die chinesische oder die österreichische Steuer;

e) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, und juristische Personen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet oder organisiert worden sind, und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die für steuerliche Zwecke wie juristische Personen, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet oder organisiert worden sind, behandelt werden;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit Hauptsitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ in China das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter und in Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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