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DBA China (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - China; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)) Artikel 29 INKRAFTTRETEN, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 29 INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen findet auf Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem dieser Notenaustausch stattgefunden hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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