DBA China Artikel 28 DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992
Artikel 28 DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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