DBA China Artikel 24 METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 24 METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In China wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus Österreich, so wird die von diesen Einkünften nach diesem Abkommen in Österreich zu erhebende Steuer auf die von dieser Person zu erhebende chinesische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der chinesischen Steuer nicht übersteigen, der nach den steuerlichen Vorschriften Chinas auf diese Einkünfte entfällt.

b) Sofern es sich bei diesen aus Österreich bezogenen Einkünften um Dividenden handelt, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert der Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehört, wird die vom Einkommen der die Dividenden zahlenden Gesellschaft zu erhebende österreichische Steuer bei der Anrechnung berücksichtigt.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person Einkünfte oder Vermögen, die von der Besteuerung ausgenommen sind, einbeziehen.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absätze 4 bis 6 und 22 Absatz 3 in China besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in China gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus China bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Für die Anwendung der lit. b ist die in China erhobene Steuer (i) bei Dividenden und Zinsen mit 10 vom Hundert und (ii) bei Lizenzgebühren mit 20 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte anzusetzen.

d) Gehören einer in Österreich ansässigen Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert des Kapitals einer in China ansässigen Gesellschaft, so nimmt Österreich, ungeachtet der lit. b und c und vorbehaltlich der steuerlichen Vorschriften Österreichs betreffend die Behandlung von Schachteldividenden, diese Dividenden von seinen Steuern vom Einkommen und den Wert dieser Anteile von seinen Steuern vom Vermögen aus.

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