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DBA China Artikel 21 STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 21 STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort, unmittelbar bevor er sich in den anderen Vertragsstaat begab, ansässig war und der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist im anderen Vertragsstaat hinsichtlich folgender Zahlungen von der Besteuerung ausgenommen:

a) alle für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen, die aus Quellen außerhalb des anderen Vertragsstaats stammen,

b) Stipendien, Zuschüsse oder Unterhaltsbeiträge, die von staatlichen, mildtätigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder pädagogischen Organisationen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung gezahlt werden, und

c) Einkünfte, die er für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als sechs Monate während eines Steuerjahres zur praktischen Ausbildung ausübt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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