Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Volksrepublik China:
(i) die persönliche Einkommensteuer;
(ii) die Einkommensteuer chinesisch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen;
(iii) die Einkommensteuer ausländischer Unternehmen und
(iv) die kommunale Einkommensteuer
(im folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet);
b) in der Republik Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) die Aufsichtsratsabgabe;
(iv) die Vermögensteuer;
(v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
(vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
(vii) die Grundsteuer;
(viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
(ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander innerhalb einer angemessenen Frist die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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