DBA China Artikel 19 ÖFFENTLICHER DIENST, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 19 ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die der Regierung dieses Vertragsstaats oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem Sondervermögen, zu dem die Regierung dieses Vertragsstaats oder die Gebietskörperschaft Beiträge leistet, an eine natürliche Person für die der Regierung dieses Vertragsstaats oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses anderen Vertragsstaats ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit der Regierung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

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