Artikel 18 RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach einem öffentlichen Plan im Rahmen des Sozialversicherungssystems oder eines Sondervermögens eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
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