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DBA China Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustauschprogramms bezieht, im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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