DBA China Artikel 16 AUFSICHTSRATSVERGÜTUNGEN, BGBl. Nr. 679/1992, gültig ab 01.11.1992

Artikel 16 AUFSICHTSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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