Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden; diese Einkünfte dürfen jedoch unter einem der folgenden Umstände auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a) wenn die Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung verfügt; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können;
b) wenn sich die Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält;
die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie für die in diesem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezogen werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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