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DBA China (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - China; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)) Artikel 11 ZINSEN, BGBl. III Nr. 2/2025, gültig ab 19.11.2024

Artikel 11 ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats oder an seine Gebietskörperschaften, an die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder an einen Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaats gehört oder der von der Regierung des anderen Vertragsstaats beauftragt wird, gezahlt werden, oder für Darlehen gezahlt werden, die von der Regierung des anderen Vertragsstaats oder seinen Gebietskörperschaften, der Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder einem Rechtsträger garantiert oder versichert werden, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaats gehört oder der von der Regierung des anderen Vertragsstaats beauftragt wird, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen in diesem Staat ansässig ist und die Zinsen für eine Schuld gezahlt werden, die infolge des Verkaufs von damit in Zusammenhang stehenden Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit entstanden ist.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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