Artikel 1 PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beidenVertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebildebezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oderteilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaatansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesenStaat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 17 Absatz 1 des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens und den Artikeln 19, 20, 21, 24, 25, 26 und 28 des Abkommens gewährt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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