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DBA Bulgarien 2010 (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Bulgarien 2010) PROTOKOLL

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 2 Absatz 2

Von einem Unternehmen gezahlte Lohnsummensteuern fallen unter das Abkommen, sofern sie die Besteuerung der individuellen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ersetzen, die von diesem Unternehmen gezahlt werden; sie fallen jedoch nicht unter das Abkommen, wenn sie zusätzlich zur Besteuerung der unselbständigen Einkünfte erhoben werden.

2. Zu Artikel 5 Absatz 3

Sofern eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat eine Bauausführung oder Montage unterhält und dieses Vorhaben über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, so wird der Sechsmonatszeitraum von dem oben genannten Zeitpunkt an gerechnet; diese Begünstigung darf jedoch in keinem Fall zwölf Monate, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Bauausführung oder Montage begonnen worden ist, überschreiten.

3. Zu Artikel 13 Absatz 4

Gewinne aus der Veräußerung der in lit. a und lit. b des Absatzes 4 genannten Anteile dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist

4. Zu Artikel 16 Absatz 3

a) Eine Tätigkeit, die im Rahmen des Aufenthalts eines Künstlers oder Sportlers in einem Vertragsstaat ausgeübt wird, gilt dann als überwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert, wenn mindestens 75 vom Hundert der Aufwendungen für diese Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln getragen werden.

b) Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

5. Zu Artikel 21 Absatz 3

a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.

b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.

6. Zu Artikel 26

a) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

i) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

ii) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

iii) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

iv) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

v) den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

vi) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

7. Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECDKommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;

b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;

d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom dar.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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