ABSCHNITT II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck "Bulgarien" die Republik Bulgarien und, im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet und das Küstenmeer, über das sie Hoheitsrechte ausübt, sowie den Kontinentalsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone, in denen sie Hoheitsrechte und Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt;
c) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Bulgarien: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt; und
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
j) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
k) schließt der Ausdruck "Unternehmensgewinne" auch Einkünfte aus der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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