ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der nach seinem Recht erforderlichen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Abkommens mit.
(2) Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, welches dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in welchem das Abkommen in Kraft tritt.
(3) Die Bestimmungen des am in Sofia unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 endet mit dem Tag, der jenem Tag vorangeht, an dem dieses Abkommen wirksam wird.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 425/1984.
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