ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 20 LEHRER UND FORSCHER
(1) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat insgesamt nicht länger als zwei Jahre ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung in diesem Staat zu lehren oder zu forschen und die unmittelbar vor diesem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ansässig war, ist von der Besteuerung im erstgenannten Staat in Bezug auf ihre Vergütungen für Lehrtätigkeit oder Forschung ausgenommen, sofern die Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse sondern zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
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