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DBA Bulgarien 2010 (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Bulgarien 2010) Artikel 19 STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN, BGBl. III Nr. 30/2011, gültig ab 03.02.2011

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 19 STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

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