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DBA Bulgarien 2010 (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Bulgarien 2010) Artikel 17 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 30/2011, gültig ab 03.02.2011

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 17 RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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