DBA Bulgarien 2010 (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Bulgarien 2010) Artikel 17 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 30/2011, gültig ab 03.02.2011

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 17 RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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