DBA Brasilien Anlage 1 PROTOKOLL, BGBl. Nr. 431/1976, gültig ab 01.07.1976

Anlage 1 PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten Übereinstimmung über die folgenden Bestimmungen erzielt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

(1) Es besteht Übereinstimmung, daß Artikel 10 Abs. 5 nicht in Widerspruch zu Artikel 24 Abs. 3 steht.

(2) Von der Österreichischen Kontrollbank-Aktiengesellschaft und der Bank von Brasilien in ihrer Eigenschaft als öffentliches Finanzierungsinstitut gewährte Anleihen und Kredite sind wie von der Österreichischen oder der Brasilianischen Regierung gewährte Anleihen oder Kredite zu behandeln. Die von diesen Anleihen oder Krediten anfallenden Zinsen sind gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. a zu besteuern. Österreich wird zwecks Entlastung von der Doppelbesteuerung Artikel 23 Absatz 4 und 5 anwenden.

(3) Falls Brasilien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens bei der Gewinnermittlung einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft den Abzug von Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 zuläßt, die von dieser Gesellschaft an eine Person gezahlt werden, die in einem dritten, nicht in Lateinamerika gelegenen Staat ansässig ist und die mindestens 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals der in Brasilien ansässigen Gesellschaft besitzt, so kommt ein gleicher Abzug unter gleichen Bedingungen auch einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft zu, die Lizenzgebühren an eine in Österreich ansässige Person zahlt. Es besteht Übereinstimmung, daß die gegenwärtige Rechtslage in Brasilien bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit der vorstehend angeführten Lizenzgebühren nicht im Widerspruch mit Artikel 24 Abs. 4 des Abkommens steht.

(4) Bezüglich des Artikels 13 Abs. 3 besteht Übereinstimmung, daß ein Vertragstaat kein Recht zur Besteuerung von Gewinnen hat, die von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, sofern solche Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen einer im erstgenannten Staat nicht ansässigen Gesellschaft stammen.

(5) Die brasilianische Steuer auf überhöhte Überweisungen findet keine Anwendung auf überwiesene Einkünfte, die 12 vom Hundert des in der Zentralbank von Brasilien eingetragenen Kapitals nicht übersteigen.

Für Zwecke der Ermittlung des der brasilianischen Steuer für überhöhte Überweisungen unterliegenden Betrages, ist die brasilianische Steuer auf Dividenden und Lizenzgebühren ab Beginn des fünften nach dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres mit 25 vom Hundert anzusetzen.

(6) Falls Brasilien eine Vermögensteuer einführt, werden die beiden Vertragstaaten Verhandlungen über alle Bestimmungen betreffend die Vermögensbesteuerung aufnehmen.

Geschehen zu Wien, am in zwei Ausfertigungen in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.

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