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DBA Brasilien Artikel 28 Inkrafttreten, BGBl. Nr. 431/1976, gültig ab 01.07.1976

Artikel 28 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Brasilia ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:

a) In Brasilien:

I. Hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres gezahlt oder überwiesen werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

II. Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Steuern in dem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

b) In Österreich:

Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist Artikel 8 dieses Abkommens auf alle Steuern, ausgenommen die österreichische Lohnsummensteuer, anzuwenden, die nach dem erhoben werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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