DBA Brasilien Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. Nr. 431/1976, gültig ab 01.07.1976

Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in Brasilien ansässige Person Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Abs. 3 lit. b, Artikel 18 oder 19 fallen und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Brasilien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.

(2) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Brasilien ansässige Gesellschaft zahlt, die über mindestens 25 vom Hundert des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt, sind in Brasilien von der Körperschaftsteuer befreit.

(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Brasilien besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Österreich darf aber bei Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

(4) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Abs. 3 lit. b fallen und dürfen diese nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Abs. 3 in Brasilien besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Brasilien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Brasilien bezogen werden.

(5) Für die Anwendung des Absatzes 4 ist die von den aus Brasilien bezogenen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte anzusetzen.

(6) Dividenden, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, die mindestens 25 vom Hundert der Aktien der zahlenden Gesellschaft besitzt, sind in Österreich von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer ausgenommen.

(7) Solange Lizenzgebühren, die von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die mehr als 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt, gezahlt werden, in Brasilien steuerlich nicht abzugsfähig sind, sind diese Lizenzgebühren von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.

(8) Besitzt eine in Österreich ansässige Person Vermögen, das nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Brasilien besteuert werden darf, so nimmt Österreich dieses Vermögen von seiner Besteuerung aus.

(9) Besitzt eine in Österreich ansässige Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der Anteile einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft, so ist diese Beteiligung in Österreich von den Steuern vom Vermögen ausgenommen.

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