Artikel 20 Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, aus einer Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragstaat für Zwecke der Ausbildung für einen Zeitraum erhält, der insgesamt 183 Tage im betreffenden Jahr nicht übersteigt, sind von der Besteuerung in dem anderen Staat ausgenommen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76624