DBA Brasilien Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, BGBl. Nr. 431/1976, gültig ab 01.07.1976

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

a) In Brasilien:

Die Einkommensteuer, ausgenommen die Steuer auf überhöhte Überweisungen und für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (im folgenden als „brasilianische Steuer“ bezeichnet).

b) In Österreich:

1. Die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

4. Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

5. die Sonderabgabe vom Einkommen;

6. die Aufsichtsratsabgabe;

7. die Vermögensteuer;

8. der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;

9. die Sonderabgabe vom Vermögen;

10. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

11. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

12. die Grundsteuer;

13. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

14. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

15. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 23 Abs. 7. mit.

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