Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten dafür erhält, daß es Leistungen der im Absatz 1 genannten Personen, gleichgültig ob diese in einem Vertragstaat ansässig sind oder nicht, in dem anderen Staat zur Verfügung stellt, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
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