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DBA Brasilien Artikel 11 Zinsen, BGBl. Nr. 431/1976, gültig ab 01.07.1976

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dürfen

a) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragstaates, eine seiner Gebietskörperschaften oder Einrichtungen (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes), die dieser Regierung oder Gebietskörperschaft zur Gänze gehören, gezahlt werden, im erstgenannten Vertragstaat nicht besteuert werden;

b) Zinsen, die aus Anleihen oder Obligationen der Regierung eines Vertragstaates oder einer Einrichtung (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes), die dieser Regierung gehört, an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Die Begrenzungen des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine Betriebstätte eines Unternehmens des anderen Staates gezahlt werden, die in einem dritten Staat liegt.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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