DBA Brasilien Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 431/1976, gültig ab 01.07.1976

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(5) Besitzt eine in Österreich ansässige Gesellschaft eine Betriebstätte in Brasilien, so darf diese Betriebstätte einer gemäß dem brasilianischen Recht erhobenen Abzugssteuer unterworfen werden. Diese Steuer darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Gewinne dieser Betriebstätte, der nach Abzug der darauf entfallenden Körperschaftsteuer ermittelt wurde, nicht übersteigen.

(6) Die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehenen Beschränkungen des Steuersatzes sind auf Dividenden oder Gewinne, die vor dem aus Brasilien gezahlt oder überwiesen wurden, nicht anzuwenden.

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