Artikel 19 STUDENTEN
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.
(3) In Bezug auf Studienbeihilfen und Stipendien, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling während des Studiums oder der Ausbildung darüber hinaus Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, die für Personen gelten, die in dem Staat ansässig sind, in dem er sich aufhält.
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