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DBA Bosnien-Herzegowina Artikel 18 ÖFFENTLICHER DIENST, BGBl. III Nr. 168/2011, gültig ab 01.01.2012

Artikel 18 ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Bosnien und Herzegowina und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden. Diese Bestimmung gilt auch für das Personal einer von Bosnien und Herzegowina in Österreich errichteten Organisation ähnlicher Art.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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