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DBA Belgien Artikel 26 Austausch von Informationen, BGBl. Nr. 415/1973, gültig von 28.06.1973 bis 29.02.2016

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 26 Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht.

Alle so erhaltenen Informationen sind geheimzuhalten und dürfen – außer dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten – nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern sowie den diesbezüglichen Rechtsmitteln und Einwendungen befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat:

1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;

2. Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;

3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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