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DBA Belgien Artikel 7 Unternehmensgewinne, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 7 Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 sind, wenn ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt, in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Bei Fehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung oder anderer Beweismittel, die es ermöglichen, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates erzielten Gewinne zu ermitteln, die seiner in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind, darf die Steuer in diesem anderen Staat insbesondere dadurch festgesetzt werden, daß entsprechend dem Recht dieses anderen Staates die Gewinne zugrunde gelegt werden, die ein ähnliches Unternehmen dieses anderen Staates bei einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen üblicherweise erzielen würde.

Unter der im vorstehenden Absatz angeführten Voraussetzung darf der dieser Betriebstätte zuzurechnende Gewinn auch durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile bestimmt werden, sofern das so ermittelte Ergebnis mit den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen übereinstimmt.

(5) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer „stillen Gesellschaft“ des österreichischen Rechts zufließen.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln des Abkommens behandelt werden, so stehen die Bestimmungen dieses Artikels der Anwendung der Bestimmungen jener Artikel bei der Besteuerung dieser Einkünfte nicht entgegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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