DBA Belgien Artikel 3 Allgemeine Definitionen, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

II. DEFINITIONEN

Artikel 3 Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinn dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

1. a) bedeutet der Ausdruck „Belgien“, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet des Königreichs Belgien; er schließt alle Gebiete ein, die außerhalb des Hoheitsgebietes von Belgien liegen und nach der belgischen Gesetzgebung und dem Völkerrecht als Gebiete gelten oder künftig gelten werden, in denen die Rechte Belgiens hinsichtlich des Meeresbodens und seiner Unterschicht einschließlich deren Bodenschätzen ausgeübt werden können;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“, im gleichen Sinn verwendet, das Gebiet der Republik Österreich;

2. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Belgien oder Österreich;

3. umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;

4. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder andere Rechtsträger, die als solche in dem Staat, in dem sie ansässig sind, mit ihren Einkünften oder mit ihrem Vermögen besteuert werden;

5. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

6. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörden“

a) in Belgien: die nach innerstaatlichem Recht zuständige Behörde und

b) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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