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DBA Belgien Artikel 29 Kündigung, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 Kündigung

Das Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragstaat vom fünften Jahr nach dem Ratifikationsjahr an das Abkommen bis einschließlich 30. Juni jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen zum letzten Male angewendet:

1. in Belgien:

a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;

b) auf die sonstigen Steuern von Einkünften aus den spätestens am 31. Dezember desselben Jahres endenden Veranlagungszeiträumen;

2. in Österreich:

a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den den Bezugsberechtigten spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen Einkünften;

b) auf die sonstigen für dasselbe Jahr erhobenen Steuern.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am

in zweifacher Urschrift, in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei diese drei Texte gleichermaßen authentisch sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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