VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Inkrafttreten
(1) Das Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Brüssel ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am 15. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und ist anzuwenden:
1. in Belgien:
a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Einkünften, die nach dem 31. Dezember des Jahres zugeflossen sind oder gezahlt werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
b) auf die sonstigen Steuern von Einkünften aus Veranlagungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember desselben Jahres enden;
2. in Österreich:
a) auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von Einkünften, die den Bezugsberechtigten nach dem 31. Dezember des Jahres zugeflossen sind, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
b) auf die sonstigen Steuern, die für die Jahre erhoben werden, die dem genannten Jahr folgen.
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