VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 27 Verschiedenes
(1) Das Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern der diplomatischen Vertretungen und der Konsulate nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Für Zwecke des Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragstaates, die im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat akkreditiert sind und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögenden gleichen Verpflichtungen wie die in diesem Staat ansässigen Personen unterworfen sind.
(3) Das Abkommen gilt weder für internationale Organisationen, ihre Organe oder ihre Beamte noch für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates sind, wenn sie sich auf dem Gebiet eines Vertragstaates befinden und für Zwecke der Steuern vom Einkommen und Vermögen nicht als in dem einen oder dem anderen Vertragstaat ansässig behandelt werden.
(4) Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen,
1. als hindere sie einen Vertragstaat daran, die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts über die Verhinderung von Steuerumgehungen und Steuerhinterziehungen anzuwenden;
2. als schränke sie die Besteuerung einer in Belgien ansässigen Gesellschaft im Fall des Rückkaufs ihrer eigenen Aktien oder Anteile oder anläßlich der Aufteilung ihres Gesellschaftsvermögens ein.
(5) Der belgische Minister der Finanzen oder seine hiezu bevollmächtigten Vertreter und der österreichische Bundesminister für Finanzen verkehren für Zwecke der Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander.
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