VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 25 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die dem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des Vertragstaates, in dem sie ansässig ist, schriftlich einen Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung stellen.
Die Antragstellung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren, von dem Tag an gerechnet, an dem die Besteuerung dieser Person bekanntgegeben oder im Abzugswege vorgenommen worden ist, erfolgt.
(2) Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen und mit ihrem Recht zu vereinbarenden Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere darüber, welche Nachweise die in einem der beiden Staaten ansässigen Personen beizubringen haben, um in dem anderen Staat in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gelangen.
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