VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bedeutet:
a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
b) Gesellschaften, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,
1. als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt;
2. als hindere sie Belgien daran, den Gesamtbetrag der Gewinne, die einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind, über die eine in Österreich ansässige Gesellschaft oder eine Personenvereinigung verfügt, die den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich hat, zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Satz zu besteuern, sofern dieser nicht den Höchstsatz übersteigt, der für den Gesamtgewinn oder einen Teilbetrag der Gewinne der in Belgien ansässigen Gesellschaften gilt;
3. als hindere sie Belgien daran, österreichische Staatsbürger, die in Belgien nicht ansässig sind, aber dort über eine Wohnstätte verfügen, mit dem Mindesteinkommen zu besteuern, das sich nach belgischem Recht ergibt und mit dem in Belgien nicht ansässige Personen besteuert werden, die dort über eine Wohnstätte verfügen, gleichgültig, ob sie belgische Staatsbürger sind oder nicht.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.
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